Satzung
des
Thüringer Tanzverbandes e.V.
§I NAME UND SITZ
Der Verband führt den Namen: „Thüringer Tanzverband“ und hat seinen Sitz und den Gerichtsstand in Rudolstadt. Er wurde am 23. Juni 1990 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Rudolstadt unter VR 260101 eingetragen.
Die Abkürzung des Thüringer Tanzverbandes ist: TTV
§ II ZIELE UND AUFGABEN
Der Thüringer Tanzverband ist eine freiwillige Vereinigung von Tanzgruppen, Tanzvereinen, Tanzpädagogen, Choreographen, Tänzern und den Tanz fördernde Einzelpersonen und Institutionen.
Der Thüringer Tanzverband ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Zweck des Verbandes ist die Förderung der Allgemeinheit auf den Gebieten von Kunst und Kultur, Erziehung und Jugendbildung, Sport sowie des traditionellen Brauchtums.
Der Thüringer Tanzverband stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:
§ III MITGLIEDSCHAFT
Der Thüringer Tanzverband ist offen für alle Vereine, Gruppen und Einzelpersonen. Mitglieder des Thüringer Tanzverbandes können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die dessen Ziele fördern sowie die Satzung und Geschäftsordnung anerkennen.
Fördernde Mitglieder sind alle natürlichen und juristischen Personen, die die Aufgaben des Verbandes ideell, personell, finanziell oder materiell unterstützen. Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Der Thüringer Tanzverband erhebt von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag.
Die Mitgliedschaft wird wirksam mit der Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei Vereinen auch durch deren Auflösung.
Ein Austritt ist dem Vorstand bis zum Ende des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen. Hierbei ist eine halbjährliche Kündigungsfrist einzuhalten.
Wurde der Mitgliedsbeitrag nach einem Jahr Rückstand trotz Mahnung nicht gezahlt, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
Mitglieder, die den Interessen des Verbandes zuwiderhandeln, können von der Mitgliedervollversammlung mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden aus dem Verband ausgeschlossen werden.
§ IV ORGANE
Organe des Verbandes sind:
Mitgliedervollversammlung
Vorstand
§ V MITGLIEDERVOLLVERSAMMLUNG
Der Vorsitzende beruft in Absprache mit dem Vorstand mindestens einmal im Jahr die Mitgliedervollversammlung ein.
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliedervollversammlung. Eine Ergänzung/Änderung der Tagesordnung ist am Beginn der Mitgliedervollversammlung auf der Grundlage eines Antrages an den Vorstand durch Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich.
Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlussfähig.
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliedervollversammlung muss dann erfolgen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe fordern, bzw. wenn es das Verbandsinteresse erfordert.
Die Vereine und Gruppen werden durch ihre Bevollmächtigten mit dem entsprechenden Stimmrecht vertreten.
Die Satzung kann mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden geändert werden.
Die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung sind schriftlich festzuhalten und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Über jede Mitgliedervollversammlung muss ein Protokoll geführt werden.
Aufgaben der Mitgliedervollversammlung
§ VI VORSTAND
Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Personen:
Folgende Vorstandsmitglieder vertreten den Verein allein (im Sinne § 26 BGB):
Der Vorstand wird von der Mitgliedervollversammlung mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden für drei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, kann bis zur nächsten Mitgliedervollversammlung ein Mitglied durch den Vorstand berufen werden.
Der Vorstand hat die Aufgabe der Führung aller Vereinsgeschäfte zwischen den Mitgliedervollversammlungen auf der Basis der Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung, sofern die Aufgaben durch die Satzung nicht ausdrücklich der Mitgliedervollversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand kann für die Erledigung der laufenden Arbeiten einen Geschäftsführer einsetzen.
Grundsätzlich werden alle Vereins- und Organämter ehrenamtlich ausgeübt.
Im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten kann eine Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26/26a Einkommenssteuergesetz gezahlt oder diese entgeltlich auf Grundlage eines Dienst- bzw. Honorar oder Werkvertrages ausgeübt werden.
Die Entscheidung trifft der Vorstand.
§ VII GEMEINNÜTZIGKEIT
Der Thüringer Tanzverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Alle dem Verband zufließenden Mittel sind zur Erfüllung der in der Satzung angegebenen Ziele und Aufgaben zu verwenden.
Die Mitglieder erhalten, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch Unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ VIII AUFLÖSUNG
Für den Beschluss, den Verband aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit aller eingetragenen Mitglieder des Verbandes erforderlich.
Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an das „Thüringer Folkloretanzensemble Rudolstadt e.V.“ und das „Thüringer Folklore Ensemble Erfurt e.V.“, die es zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden haben.
Rudolstadt, den 16.03.2019